§ 299 Akteneinsicht; Abschriften
Stand: 20.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/299#abs-1 (1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/299#abs-2 (2) Dritten kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/299#abs-3 (3) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/299#abs-4 (4) Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass im Rahmen der Akteneinsicht Dritte keine Kenntnis vom Akteninhalt nehmen können. Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, dürfen die ihnen überlassenen Akten oder Akteninhalte weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/299#abs-5 (5) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
Wird zitiert von 385 Entscheidungen zu § 299 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BayObLG, 18.09.2024 – 102 VA 16/24Zitiert von 2
- BayObLG, 21.12.2022 – 102 VA 174/21Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 11.02.2016 – 20 VA 14/15Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 12.02.2026 – 6 VA 2/26
- OLG Frankfurt am Main, 15.04.2025 – 20 VA 8/22Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 11.01.2021 – 14 VA 15/20Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 31.07.2026 – 101 VA 43/26 eAmtshilfe nach Art. 5 BayDSG: Voraussetzungen und Umfang der Übermittlung von im Zivilprozess vorgelegten Privatgutachten an den Gutachterausschuss Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 23.07.2026 – 13 K 5693/24Unzulässigkeit einer Verpflichtungsklage auf Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO mangels vorherigen Antrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 17.06.2026 – IV AR (VZ) 20/25Statthafter Rechtsbehelf gegen die ablehnende Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch Dritter im laufenden BetreuungsverfahrenZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 299 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.