§ 845 Vorpfändung
Stand: 06.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/845#abs-1 (1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/845#abs-2 (2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.
Wird zitiert von 87 Entscheidungen zu § 845 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 23.03.2006 – IX ZR 116/03Insolvenzanfechtung: Verlust der Wirkung einer zuvor ausgebrachten Vorpfändung bei Anfechtbarkeit der in die kritische Zeit fallenden Hauptpfändung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BGH, 19.03.2025 – VII ZB 30/24Voraussetzungen der Kostenerstattung bei einer Vorpfändung
- BGH, 08.05.2001 – IX ZR 9/99Zitiert von 9
- VG Freiburg, 20.09.2004 – 1 K 2012/02Zitiert von 3
- OLG Naumburg, 19.11.2015 – 12 Wx 46/15
- OLG Hamm, 17.06.2011 – 32 Sdb 42/11
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.07.2026 – AnwZ (Brfg) 41/25
- LG Stuttgart, 26.06.2026 – 7 O 93/26Übereinstimmende Erledigungserklärung: Zulässigkeit einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO bei fehlender förmlicher Klagezustellung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Potsdam, 28.11.2025 – VG 3 K 203/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 845 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.