§ 802d Weitere Vermögensauskunft
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/802d#abs-1 (1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/802d#abs-2 (2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden.
Wird zitiert von 110 Entscheidungen zu § 802d ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 10.02.2015 – 25 W 277/14Zwangsvollstreckung: Verzicht des Gläubigers auf die Übersendung eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses bei beschränktem Vollstreckungsauftrag Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- LG Verden (Aller), 06.04.2016 – 6 T 173/15
- LG Münster, 21.05.2014 – 05 T 194/14
- OLG Karlsruhe, 25.08.2016 – 11 W 70/16Zitiert von 3
- OLG Hamm, 10.02.2015 – 25 W 306/14Zitiert von 7
- AG Charlottenburg, 13.07.2016 – 30 M 8035/16
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 22.10.2025 – 9 U 141/24Zitiert von 7
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 14.10.2025 – Vf. 68-VI-22
- LG Rottweil, 17.04.2025 – 1 T 15/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 802d ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.