§ 836 Wirkung der Überweisung
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 157
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Nach Gewicht
- BGH, 07.09.2022 – VII ZB 38/21Anspruch auf Konkretisierung einer Auskunftspflicht in Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegenüber VollstreckungsgerichtZitiert von 1
- BGH, 12.12.2003 – IXa ZB 115/03Zitiert von 7
- OLG Hamm, 23.02.1999 – 27 U 196/98
- BGH, 28.06.2006 – VII ZB 142/05Zitiert von 10
- BGH, 21.02.2013 – VII ZB 59/10Pfändung von Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto: Aufnahme der Verpflichtung des Schuldners zur Herausgabe der zur Erhöhung der Pfändungsfreibeträge führenden Nachweise in den Pfändungs- und ÜberweisungsbeschlussZitiert von 7
- BGH, 09.02.2012 – VII ZB 49/10Reichweite der Kontenpfändung: Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge; einwöchiger Aufschub der Herausgabevollstreckung bei Erinnerung wegen Verletzung des Selbstbestimmungs- oder GeheimhaltungsrechtsZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 25.02.2026 – 4 S 1008/24
- FG Münster, 17.02.2026 – 14 V 232/26 AO
- VG Köln, 10.10.2025 – 9 K 6658/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 836 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/836#abs-1 (1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/836#abs-2 (2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/836#abs-3 (3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften des § 802f Absatz 6 und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.