§ 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
Stand: 20.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/807#abs-1 (1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und
1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Absatz 7 und 8 findet Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/807#abs-2 (2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.
Wird zitiert von 353 Entscheidungen zu § 807 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.05.2004 – IXa ZB 14/04Zitiert von 1
- BGH, 02.12.2009 – I ZB 65/09Eidesstattliche Versicherung: Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Angabe von Namen und Anschriften seiner Mandanten sowie offener Honorarforderungen im Vermögensverzeichnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BGH, 03.02.2011 – I ZB 2/10Eidesstattliche Versicherung: Umfang der Offenbarungspflicht eines selbstständig TätigenZitiert von 3
- BGH, 01.04.1960 – 4 StR 450/59Zitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 28.01.2008 – 1 Ss 144/07Zitiert von 1
- BGH, 05.06.1962 – 1 StR 551/61
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 17.02.2026 – 14 V 232/26 AO
- BGH, 28.02.2025 – V ZR 246/23Grundstückskaufvertrag mit Ratenzahlungsvereinbarung: Wegfall eines Rücktrittsrechts wegen eines Antrags gegen den Erwerber auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen VersicherungZitiert von 2
- OLG München, 11.12.2024 – 7 U 4623/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 807 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.