Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 91 Richterlicher Durchsuchungsbeschluss
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/91#abs-1 (1) Die Wohnung des Verpflichteten darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund eines richterlichen Beschlusses durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn der Erlass des Beschlusses den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/91#abs-2 (2) Auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 94 in Verbindung mit § 802g der Zivilprozessordnung ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/91#abs-3 (3) Willigt der Verpflichtete in die Durchsuchung ein oder ist ein Beschluss gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Verpflichteten haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/91#abs-4 (4) Der Beschluss nach Absatz 1 ist bei der Vollstreckung vorzulegen.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 91 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Gießen, 03.12.2018 – 4 K 5860/17.GI
- AG Bad Hersfeld, 01.12.2017 – 63 F 621/17 SOZitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 23.11.2022 – 13 ME 276/22Zitiert von 13
- VGH Bayern, 10.10.2022 – 10 B 22.798Zitiert von 5
- AG Bergisch Gladbach, 05.07.2018 – 26 F 231/14Zitiert von 1
- BGH, 06.07.2011 – XII ZB 100/11Sorgerechtsverfahren: Wahrung der Frist für die Beschwerde gegen eine fehlerhaft auf das neue Verfahrensrecht gestützte UmgangsrechtsentscheidungZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- AG Büdingen, 13.12.2021 – 53 F 481/21 - GÜ
- VG Köln, 15.09.2021 – 5 I 28/21Zitiert von 2
- VG Aachen, 13.09.2021 – 8 I 16/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 91 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 91 geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2009 I S. 2258
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.