Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 25 Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung
Stand: 13.04.2022
Wird zitiert von 141
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 15.03.2024 – 7 WF 25/24Zitiert von 3
- BGH, 20.09.2018 – I ZB 120/17Rechtsanwaltsgebühren im Zwangsvollstreckungsverfahren: Antrag auf Einholung von Drittauskünften als besondere Angelegenheit; analoge Anwendbarkeit der Wertgrenze für die Vermögensauskunft - Gebühr für DrittauskunftZitiert von 11
- OLG Bamberg, 01.09.2025 – 2 WF 104/25 e
- BGH, 10.03.2011 – VII ZB 3/10Rechtsanwaltsvergütung in der Zwangsvollstreckung: Gebührenrechtliche Gegenstände bei mehreren Drittschuldnern; Additionsverbot bei wirtschaftlicher IdentitätZitiert von 7
- OLG Hamm, 08.05.2014 – 4 W 81/13Zitiert von 3
- VG Hamburg, 31.01.2018 – 19 AV 7077/17
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 RVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/25#abs-1 (1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert
1.
nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Absatz 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der Zivilprozessordnung zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend;
2.
nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist;
3.
nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und
4.
in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c der Zivilprozessordnung) sowie in Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der Zivilprozessordnung) nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/25#abs-2 (2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen.