§ 754 Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 62
Nach Gewicht
- BGH, 26.07.2018 – I ZB 78/17Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren in Bayern: Voraussetzung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses; Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher; Darlegungs- und Beweislast im ErinnerungsverfahrenZitiert von 13
- LG Essen, 26.10.2022 – 7 T 270/22Zitiert von 1
- LG Essen, 17.10.2022 – 7 T 272/22Zitiert von 6
- LG Arnsberg, 23.09.2022 – 5 T 139/22Zitiert von 4
- BGH, 21.06.2017 – VII ZB 5/14Zwangsvollstreckungsverfahren: Voraussetzung für die Ermittlung des Aufenthalts des Schuldners durch den GerichtsvollzieherZitiert von 5
- BGH, 29.01.2009 – III ZR 115/08Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 15.01.2026 – 4 E 596/25
- AG Köln, 09.12.2025 – 286 M 664/25
- OLG Hamm, 23.09.2024 – 25 W 153/24
62 Entscheidungen zu § 754 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 754 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/754#abs-1 (1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/754#abs-2 (2) Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden.