§ 754 Ermächtigung des Gerichtsvollziehers
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/754#abs-1 (1) Der Gerichtsvollzieher wird durch den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers und durch entweder die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung oder die Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 754a, sofern er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf, ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/754#abs-2 (2) Der Gerichtsvollzieher wird dem Schuldner und Dritten gegenüber zur Vornahme der Zwangsvollstreckung sowie der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen dadurch ermächtigt, dass er entweder im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ist oder ihm die vollstreckbare Ausfertigung nach Maßgabe des § 754a als elektronisches Dokument übermittelt worden ist und er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf. Ein Mangel oder eine Beschränkung des Auftrags können von dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner und Dritten nicht geltend gemacht werden.
Wird zitiert von 69 Entscheidungen zu § 754 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 26.07.2018 – I ZB 78/17Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren in Bayern: Voraussetzung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses; Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher; Darlegungs- und Beweislast im ErinnerungsverfahrenZitiert von 13
- LG Essen, 26.10.2022 – 7 T 270/22Zitiert von 1
- LG Essen, 17.10.2022 – 7 T 272/22Zitiert von 7
- LG Arnsberg, 23.09.2022 – 5 T 139/22Zitiert von 4
- BGH, 21.06.2017 – VII ZB 5/14Zwangsvollstreckungsverfahren: Voraussetzung für die Ermittlung des Aufenthalts des Schuldners durch den GerichtsvollzieherZitiert von 5
- BGH, 29.01.2009 – III ZR 115/08Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 15.01.2026 – 4 E 596/25Zitiert von 1
- AG Köln, 09.12.2025 – 286 M 664/25
- OLG Hamm, 23.09.2024 – 25 W 153/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 754 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.