Gesetze / Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
ZPOEG§ 40 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
Stand: 10.06.2019
Hat eine Partei vor dem 1. Januar 2014 für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe beantragt, so sind für diesen Rechtszug die §§ 114 bis 127 der Zivilprozessordnung, § 48 Absatz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 4b der Insolvenzordnung, § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 397a der Strafprozessordnung, § 77 Absatz 1 Satz 2 und § 168 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 12 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sowie die §§ 136 und 137 des Patentgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung gilt als besonderer Rechtszug.
Wird zitiert von 75 Entscheidungen zu § 40 ZPOEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 09.07.2018 – L 11 KR 1800/18 BZitiert von 2
- LSG Sachsen-Anhalt, 31.03.2016 – L 4 AS 52/16 BZitiert von 3
- LAG Hamm, 23.07.2014 – 14 Ta 366/14
- LAG Hamm, 21.07.2014 – 14 Ta 88/14Zitiert von 3
- LAG Hamm, 21.07.2014 – 14 Ta 196/14Zitiert von 2
- LAG Köln, 23.01.2018 – 9 Ta 270/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 03.06.2020 – 13 WF 251/19
- OLG Brandenburg, 28.05.2020 – 15 WF 101/15Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 17.06.2019 – 17 W 18/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 ZPOEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.06.2018 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I 863)
BGBl. 2018 I S. 863
BGBl. 2018 I S. 863 Gesetzgebungsmaterialien
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