§ 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/766#abs-1 (1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/766#abs-2 (2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
Wird zitiert von 704 Entscheidungen zu § 766 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Düsseldorf, 07.03.2023 – 664 M 970/21Zitiert von 2
- AG Düsseldorf, 05.05.2022 – 664 M 970/21
- BGH, 18.05.2017 – VII ZB 38/16Forderungspfändung: Aufhebung im Wege der Vollstreckungserinnerung unter Berufung auf eine vollstreckungsbeschränkende VereinbarungZitiert von 1
- LG München II, 16.05.2024 – 6 T 2053/23
- BayObLG, 08.05.2024 – 101 VA 18/24Zitiert von 5
- BGH, 30.08.2023 – VII ZB 45/21Grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung: Vollstreckung aus einem Europäischen Vollstreckungstitel trotz vorheriger Versagung der Vollstreckbarerklärung der Entscheidung wegen eines Anerkennungshindernisses nach der EuGVVO
Zuletzt entschieden
- LG Rottweil, 26.06.2026 – 1 T 65/26Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen: Unzulässigkeit bei einfacher Signatur des Vollstreckungsersuchens mit dem Namenszug einer dieses nicht inhaltlich verantwortenden Person Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Osnabrück, 28.05.2026 – 7 D 3/25
- BGH, 26.03.2026 – II ZR 113/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 766 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.