§ 851b Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Münster, 04.05.2004 – 7 V 1911/04 AOZitiert von 2
- BGH, 26.06.2014 – IX ZB 88/13Insolvenzmasse: Pfändungsschutz für eigenständig erwirtschaftete Einkünfte des InsolvenzschuldnersZitiert von 20
- VG Köln, 06.01.2016 – 23 K 861/14Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 15.09.2015 – 17 K 2583/14
- BGH, 21.12.2004 – IXa ZB 228/03Zitiert von 7
- BGH, 11.06.2026 – IX ZB 1/25Pfändungsschutz einer Zugewinnausgleichsforderung
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.04.2021 – IX ZB 25/20Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte: Pfändbarkeit einer Einmalzahlung aus einer zur Sicherung von Ansprüchen aus einer Pensionszusage verpfändeten KapitallebensversicherungZitiert von 4
- BGH, 01.03.2018 – IX ZB 95/15Insolvenzverfahren: Pfändungsschutz für Mieteinkünfte des Schuldners bei deren Abführung an einen GrundschuldgläubigerZitiert von 2
- BVerwG, 18.04.2013 – 10 C 10/12Familiennachzug wegen Pflegebedürftigkeit; Sicherung des Lebensunterhalts; Bedarfsberechnung; Verpflichtungserklärung; PfändungsschutzZitiert von 146
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 851b ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/851b#abs-1 (1) Die Pfändung von Miete und Pacht ist auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als diese Einkünfte für den Schuldner zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedigung von Ansprüchen unentbehrlich sind, die bei einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück dem Anspruch des Gläubigers nach § 10 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgehen würden. Das Gleiche gilt von der Pfändung von Barmitteln und Guthaben, die aus Miet- oder Pachtzahlungen herrühren und zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken unentbehrlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/851b#abs-2 (2) Wird der Antrag nicht binnen einer Frist von zwei Wochen gestellt, so ist er ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen, wenn das Vollstreckungsgericht der Überzeugung ist, dass der Schuldner den Antrag in der Absicht der Verschleppung oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher gestellt hat. Die Frist beginnt mit der Pfändung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/851b#abs-3 (3) Anordnungen nach Absatz 1 können mehrmals ergehen und, soweit es nach Lage der Verhältnisse geboten ist, auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/851b#abs-4 (4) Vor den in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Entscheidungen ist, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist, der Gläubiger zu hören. Die für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse sind glaubhaft zu machen. Die Pfändung soll unterbleiben, wenn offenkundig ist, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 vorliegen.