§ 888 Nicht vertretbare Handlungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.044
Nach Gewicht
- ArbG Berlin, 04.08.2011 – 28 Ca 923/11
- BGH, 23.09.2021 – I ZB 20/21Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung: Verhängung von Zwangshaft gegen einer prozessunfähige natürliche Person und gegen deren Bevollmächtigten; Festsetzung eines Zwangsgelds gegen den Schuldner; Möglichkeit der Vornahme der Handlung durch den BevollmächtigtenZitiert von 14
- OLG Düsseldorf, 21.01.2004 – I-16 W 50/03
- LG Hagen, 10.07.2025 – 4 O 413/24
- OLG Karlsruhe, 13.10.2022 – 6 W 39/22Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 – 10 S 461/20Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 16.06.2026 – 6 U 54/26
- LAG Hamm, 04.06.2026 – 9 Ta 103/26
- BAG, 07.05.2026 – 8 AZB 25/25Zwangsvollstreckung - Zeugnisanspruch - Prozessvergleich
1.044 Entscheidungen zu § 888 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 888 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/888#abs-1 (1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/888#abs-2 (2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/888#abs-3 (3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.