Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 89 Ordnungsmittel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/89#abs-1 (1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/89#abs-2 (2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/89#abs-3 (3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/89#abs-4 (4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.
Wird zitiert von 345 Entscheidungen zu § 89 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.08.2011 – XII ZB 621/10Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung einer Umgangsentscheidung: Anwendbarkeit des neuen Rechts; BelehrungspflichtZitiert von 19
- BVerfG, 09.03.2011 – 1 BvR 752/10Nichtannahmebeschluss: Unterlassen einer Belehrung gem § 89 Abs 2 FamFG in Umgangsvereinbarung verletzt den Anspruchsinhaber nicht in Anspruch auf effektiven Rechtsschutz <Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG> - Möglichkeit der Nachholung der Belehrung in einem gesonderten VerfahrenZitiert von 1
- BVerfG, 17.02.2022 – 1 BvR 743/21Nichtannahmebeschluss: Pflicht der Eltern zum Kindesumgang (§ 1684 Abs 1 BGB) mit Blick auf Elternverantwortung (Art 6 Abs 2 S 1 GG) grds gerechtfertigt - Abgrenzung gegenüber BVerfGE 121, 69 hinsichtlich der Rechtfertigung der Androhung einer zwangsweisen Durchsetzung der Umgangspflicht durch fachgerichtlichen Hinweis gem § 89 Abs 2 FamFG - Verfassungsbeschwerde gegen Umgangsregelung mangels hinreichender Substantiierung unzulässigZitiert von 10
- OLG Karlsruhe, 08.04.2010 – 2 WF 40/10Zitiert von 3
- BGH, 21.02.2024 – XII ZB 401/23Voraussetzungen eines Kontaktverbots für die übrigen Zeiten bei einer Umgangsregelung mit bestimmten UmgangszeitenZitiert von 6
- BGH, 19.02.2014 – XII ZB 165/13Vollstreckung von Umgangsregelungen: Ordnungsgeldfestsetzung gegen das als Amtsvormund an einem Umgangsvergleich beteiligte Jugendamt; Abwendbarkeit der Vollstreckung durch das Jugendamt bei Ablehnung von Umgangskontakten durch das in einer Pflegefamilie lebende KindZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 23.02.2026 – 12 CS 25.2053
- OLG Frankfurt am Main, 03.02.2026 – 6 UF 277/25
- OLG Frankfurt am Main, 05.01.2026 – 2 UF 13/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 89 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 89 geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2009 I S. 2258
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.