Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 94 Eidesstattliche Versicherung
Stand: 10.06.2019
Wird eine herauszugebende Person nicht vorgefunden, kann das Gericht anordnen, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung über ihren Verbleib abzugeben hat. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 94 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Dresden, 15.07.2022 – 9 WF 47/22
- VG Köln, 10.10.2025 – 9 K 6658/23Zitiert von 2
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 21.10.2011 – 15/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 94 neu gefasst durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2009 I S. 2258
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