Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 94 Eidesstattliche Versicherung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 94 FamFG →
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- OLG Dresden, 15.07.2022 – 9 WF 47/22
- VG Köln, 10.10.2025 – 9 K 6658/23Zitiert von 1
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 21.10.2011 – 15/11
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Wird eine herauszugebende Person nicht vorgefunden, kann das Gericht anordnen, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung über ihren Verbleib abzugeben hat. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.