Gesetze / Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
ZPOEG§ 38a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPOEG/38a#abs-1 (1) Für Zurückweisungsbeschlüsse, die vor dem 27. Oktober 2011 erlassen wurden, ist § 522 Absatz 3 in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPOEG/38a#abs-2 (2) Auf Urteile, bei denen die Frist des § 586 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 abgelaufen ist, ist § 586 Absatz 4 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 38a ZPOEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 20.04.2016 – 2 BvR 1488/14Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Stichtagsregelung des § 35 EGZPO (juris: ZPOEG) - Ausschluss des Restitutionsgrundes des § 580 Nr 8 ZPO (Feststellung einer Konventionsverletzung) für vor dem 31.12.2006 rechtskräftig iSd §§ 19 EGZPO, 705 ZPO abgeschlossene Verfahren mit Anforderungen der EMRK (juris: MRK) sowie der Rspr des EGMR vereinbarZitiert von 7
- BVerfG, 25.03.2015 – 1 BvR 2811/14Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verjährung von Rückforderungsansprüchen bzgl Bearbeitungsgebühren für Verbraucherdarlehen als Frage von grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung des Anspruchs auf Justizgewährung durch Entscheidung gem § 522 Abs 2 S 1 ZPO unter Verneinung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 3
- BVerfG, 17.09.2014 – 2 BvR 64/12Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 6
- BGH, 11.05.2017 – IX ZB 49/16Prozesskostenhilfebewilligung: Verteidigung gegen die Berufung nach gerichtlicher Mitteilung der beabsichtigten Berufungszurückweisung und noch ausstehendem ZurückweisungsbeschlussZitiert von 1
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 30.11.2018 – 46/17
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 21.04.2017 – 91/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
21.06.2018 Ausfertigung
§ 38a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I 863)
BGBl. 2018 I S. 863
BGBl. 2018 I S. 863 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.