Gesetze / Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

ZPOEG

§ 38a

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPOEG/38a#abs-1 (1) Für Zurückweisungsbeschlüsse, die vor dem 27. Oktober 2011 erlassen wurden, ist § 522 Absatz 3 in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPOEG/38a#abs-2 (2) Auf Urteile, bei denen die Frist des § 586 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 abgelaufen ist, ist § 586 Absatz 4 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

§ 38 § 39