Gesetze / Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
ZPOEG§ 38a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- BVerfG, 20.04.2016 – 2 BvR 1488/14Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Stichtagsregelung des § 35 EGZPO (juris: ZPOEG) - Ausschluss des Restitutionsgrundes des § 580 Nr 8 ZPO (Feststellung einer Konventionsverletzung) für vor dem 31.12.2006 rechtskräftig iSd §§ 19 EGZPO, 705 ZPO abgeschlossene Verfahren mit Anforderungen der EMRK (juris: MRK) sowie der Rspr des EGMR vereinbarZitiert von 6
- BVerfG, 25.03.2015 – 1 BvR 2811/14Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verjährung von Rückforderungsansprüchen bzgl Bearbeitungsgebühren für Verbraucherdarlehen als Frage von grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung des Anspruchs auf Justizgewährung durch Entscheidung gem § 522 Abs 2 S 1 ZPO unter Verneinung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 3
- BVerfG, 17.09.2014 – 2 BvR 64/12Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 6
- BGH, 11.05.2017 – IX ZB 49/16Prozesskostenhilfebewilligung: Verteidigung gegen die Berufung nach gerichtlicher Mitteilung der beabsichtigten Berufungszurückweisung und noch ausstehendem ZurückweisungsbeschlussZitiert von 1
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 30.11.2018 – 46/17
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 21.04.2017 – 91/15
6 Entscheidungen zu § 38a ZPOEG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPOEG/38a#abs-1 (1) Für Zurückweisungsbeschlüsse, die vor dem 27. Oktober 2011 erlassen wurden, ist § 522 Absatz 3 in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPOEG/38a#abs-2 (2) Auf Urteile, bei denen die Frist des § 586 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 abgelaufen ist, ist § 586 Absatz 4 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.