§ 802c Vermögensauskunft des Schuldners
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 248
Nach Gewicht
- BGH, 20.09.2018 – I ZB 120/17Rechtsanwaltsgebühren im Zwangsvollstreckungsverfahren: Antrag auf Einholung von Drittauskünften als besondere Angelegenheit; analoge Anwendbarkeit der Wertgrenze für die Vermögensauskunft - Gebühr für DrittauskunftZitiert von 11
- BGH, 22.10.2025 – I ZB 47/25Pflicht eines ausgeschiedenen Geschäftsführers einer GmbH zur Abgabe der VermögensauskunftZitiert von 2
- OLG Brandenburg, 18.10.2022 – 2 OLG 53 Ss 86/22
- BGH, 23.10.2019 – I ZB 60/18Zwangsvollstreckung: Zulässigkeit der Vertretung eines nicht prozessfähigen Schuldners bei der Abgabe der Vermögensauskunft durch einen Vorsorgebevollmächtigten; Verpflichtung des Vorsorgebevollmächtigten zur Abgabe der VermögensauskunftZitiert von 6
- OLG Celle, 12.10.2023 – 1 ORs 4/23Zitiert von 1
- BGH, 05.10.2017 – I ZB 78/16Beitreibung von Rundfunkgebühren in Baden-Württemberg im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens: Verpflichtung des Gerichtsvollziehers zur Einholung von DrittauskünftenZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 17.02.2026 – 14 V 232/26 AO
- OLG Stuttgart, 22.10.2025 – 9 U 141/24Zitiert von 7
- OLG Celle, 21.10.2025 – 2 ORs 118/25
248 Entscheidungen zu § 802c ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 802c ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/802c#abs-1 (1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/802c#abs-2 (2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/802c#abs-3 (3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.