§ 933 Vollziehung des persönlichen Arrestes
Stand: 10.06.2019
Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes richtet sich, wenn sie durch Haft erfolgt, nach den Vorschriften der §§ 802g, 802h und 802j Abs. 1 und 2 und, wenn sie durch sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit erfolgt, nach den vom Arrestgericht zu treffenden besonderen Anordnungen, für welche die Beschränkungen der Haft maßgebend sind. In den Haftbefehl ist der nach § 923 festgestellte Geldbetrag aufzunehmen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 933 ZPO →
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- EuGH, 24.05.2011 – C-61/08Zitiert von 4
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