§ 68c Dauer der Führungsaufsicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/68c#abs-1 (1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/68c#abs-2 (2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn die verurteilte Person
und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist. Erklärt die verurteilte Person in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 nachträglich ihre Einwilligung, setzt das Gericht die weitere Dauer der Führungsaufsicht fest. Im Übrigen gilt § 68e Abs. 3.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/68c#abs-3 (3) Das Gericht kann die Führungsaufsicht über die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 hinaus unbefristet verlängern, wenn
Für die Beendigung der Führungsaufsicht gilt § 68b Absatz 1 Satz 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/68c#abs-4 (4) In den Fällen des § 68 Abs. 1 beginnt die Führungsaufsicht mit der Rechtskraft ihrer Anordnung, in den Fällen des § 67b Abs. 2, des § 67c Absatz 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 4 und des § 67d Absatz 2 Satz 3 mit der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung oder zu einem gerichtlich angeordneten späteren Zeitpunkt. In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die verurteilte Person flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
Wird zitiert von 165 Entscheidungen zu § 68c StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG München, 18.12.2025 – 2 Ws 861/25
- OLG Karlsruhe, 26.11.2015 – 2 Ws 495/15Zitiert von 5
- KG, 20.06.2011 – 2 Ws 159/11, 2 Ws 159/11 - 1 AR 590/11Zitiert von 10
- OLG Köln, 24.07.2020 – 2 Ws 339/20
- OLG Nürnberg, 04.12.2024 – Ws 800/24
- EGMR, 24.11.2011 – 48038/06
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 16.04.2026 – 3 Ws 28/26
- OLG Hamm, 10.04.2026 – 3 Ws 95/26
- LG Detmold, 24.02.2026 – 20 StVK 19/26 FA
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68c StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
05.12.2012 Ausfertigung
§ 68c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2425)
BGBl. 2012 I S. 2425
-
22.12.2010 Ausfertigung
§ 68c neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2300)
BGBl. 2010 I S. 2300
-
13.04.2007 Ausfertigung
§ 68c neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I 513 407)
BGBl. 2007 I S. 513
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.