§ 181b Führungsaufsicht
Stand: 01.07.2021
In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a, 182 und 184b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 181b StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 14.05.2024 – 2 Ws 102/24Zitiert von 1
- KG, 16.01.2019 – 5 Ws 221/18, 5 Ws 221/18 - 121 AR 286/18Zitiert von 4
- VG Osnabrück, 04.02.2015 – 6 B 43/14
- BGH, 23.01.2025 – 3 StR 351/24(Strafverurteilung wegen Verbreitung kinderpornographischer Inhalte u.a.: Zulässigkeit der Anordnung von Führungsaufsicht bei Verhängung mehrerer FreiheitsstrafenZitiert von 7
- BGH, 13.03.2019 – 2 StR 597/18Pflicht des Tatrichters zur erschöpfenden Beweiswürdigung: Geständnis und teilweise abweichende ZeugenaussageZitiert von 6
- BGH, 25.07.1967 – 1 StR 215/67
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 13.03.2025 – 5 St 2/23
- OLG Nürnberg, 04.12.2024 – Ws 800/24
- VG Gießen, 20.09.2024 – 8 K 1146/24.GI
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 181b StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.06.2021 Ausfertigung
§ 181b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I 1810)
BGBl. 2021 I S. 1810
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11.02.2005 Ausfertigung
§ 181b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Februar 2005 (BGBl. I 239)
BGBl. 2005 I S. 239
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