§ 250 Schwerer Raub
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.700
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Wuppertal, 17.09.2012 – 22 KLs-721 Js 1491/11-1/12
- BGH, 15.05.2002 – 2 StR 441/01
- BGH, 03.04.2002 – 1 ARs 5/02Zitiert von 5
- LG Köln, 10.07.2008 – 102-7/08
- LG Schwerin, 11.07.2023 – 33 KLs 18/22 jug
- LG Wuppertal, 25.08.2017 – 24 KLs 326 Js 1365/17 - 8/17 -
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 250 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/250#abs-1 (1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/250#abs-2 (2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/250#abs-3 (3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.