§ 250 Schwerer Raub
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/250#abs-1 (1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/250#abs-2 (2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/250#abs-3 (3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Wird zitiert von 1.727 Entscheidungen zu § 250 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Wuppertal, 17.09.2012 – 22 KLs-721 Js 1491/11-1/12
- BGH, 15.05.2002 – 2 StR 441/01
- BGH, 03.04.2002 – 1 ARs 5/02Zitiert von 5
- LG Köln, 10.07.2008 – 102-7/08
- LG Schwerin, 11.07.2023 – 33 KLs 18/22 jug
- LG Wuppertal, 25.08.2017 – 24 KLs 326 Js 1365/17 - 8/17 -
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.07.2026 – 3 StR 193/25Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Bestimmung eines Reizstoffsprühgeräts zur Verletzung von Personen bei geplantem Gebrauch durch Unbeteiligte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 15.07.2026 – 5 StR 667/25
- BGH, 08.07.2026 – 3 StR 591/25Strafrecht: Zueignungsabsicht bei Entwendung gegnerischer Fanutensilien zur Präsentation als Trophäen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 250 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.