§ 68e Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 50
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Nach Gewicht
- OLG Hamm, 17.06.2025 – 3 Ws 188/25
- OLG Hamm, 12.06.2025 – 3 Ws 190/25
- OLG Zweibrücken, 06.07.2023 – 1 Ws 148/23Zitiert von 2
- OLG Thüringen, 09.07.2012 – 1 Ws 218/12Zitiert von 2
- OLG Celle, 22.02.2011 – 2 Ws 37/11
- OLG Brandenburg, 27.08.2018 – 1 Ws 133/18
Zuletzt entschieden
- OLG München, 18.12.2025 – 2 Ws 861/25
- OLG Braunschweig, 28.10.2025 – 1 Ws 240/25
- OLG Bremen, 26.05.2025 – 1 Ws 31/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68e StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/68e#abs-1 (1) Soweit sie nicht unbefristet oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel (§ 67b Absatz 2, § 67c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 4, § 67d Absatz 2 Satz 3) eingetreten ist, endet die Führungsaufsicht
In den übrigen Fällen ruht die Führungsaufsicht während der Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel. Das Gericht ordnet das Entfallen einer nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht an, wenn es ihrer nach Eintritt eines in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Umstandes nicht mehr bedarf. Tritt eine neue Führungsaufsicht zu einer bestehenden unbefristeten oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht hinzu, ordnet das Gericht das Entfallen der neuen Maßregel an, wenn es ihrer neben der bestehenden nicht bedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/68e#abs-2 (2) Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig. Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/68e#abs-3 (3) Ist unbefristete Führungsaufsicht eingetreten, prüft das Gericht
ob eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 geboten ist. Lehnt das Gericht eine Aufhebung der Führungsaufsicht ab, hat es vor Ablauf von zwei Jahren von neuem über eine Aufhebung der Führungsaufsicht zu entscheiden.