§ 68d Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/68d#abs-1 (1) Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/68d#abs-2 (2) Bei einer Weisung gemäß § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 prüft das Gericht spätestens vor Ablauf von zwei Jahren, ob sie aufzuheben ist. § 67e Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 88 Entscheidungen zu § 68d StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 14.04.2020 – 5 Ws 222/19, 5 Ws 222/19 - 121 AR 232/19Zitiert von 6
- KG, 23.01.2014 – 2 Ws 11/14, 2 Ws 11/14 - 141 AR 620/13Zitiert von 11
- KG, 20.12.2013 – 2 Ws 541/13, 2 Ws 541/13 - 141 AR 601/13Zitiert von 5
- OLG Hamm, 12.06.2025 – 3 Ws 190/25
- OLG Karlsruhe, 26.11.2015 – 2 Ws 495/15Zitiert von 5
- OLG Dresden, 15.11.2022 – 2 Ws 325/22Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68d StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2010 Ausfertigung
§ 68d eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2300)
BGBl. 2010 I S. 2300
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13.04.2007 Ausfertigung
§ 68d eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I 513 407)
BGBl. 2007 I S. 513
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.