§ 68b Weisungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/68b#abs-1 (1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/68b#abs-2 (2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/68b#abs-3 (3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/68b#abs-4 (4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/68b#abs-5 (5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.
Wird zitiert von 383 Entscheidungen zu § 68b StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 01.12.2020 – 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 · Elektronische AufenthaltsüberwachungZitiert von 55
- OLG Hamm, 21.06.2012 – III-2 Ws 190 und 191/12
- KG, 20.12.2019 – 5 Ws 201/19, 5 Ws 201/19 - 161 AR 260/19Zitiert von 8
- OLG Bremen, 24.01.2023 – 1 Ws 151/22Zitiert von 1
- KG, 19.04.2018 – 5 Ws 43 - 44/18, 5 Ws 43/18, 5 Ws 44/18, 5 Ws 43 - 44/18 - 161 AR 54/18, 5 Ws 43/18 - 161 AR 54/18
- OLG Zweibrücken, 06.07.2023 – 1 Ws 148/23Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.06.2026 – 4 StR 135/26
- BGH, 09.06.2026 – StB 35/26Wiederaufnahme des Strafverfahrens: Ausschluss von Revisionsrichtern von der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 09.06.2026 – 1 StR 621/25Sicherungsverwahrung: Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68b StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.06.2017 Ausfertigung
§ 68b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I 1612)
BGBl. 2017 I S. 1612
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22.12.2010 Ausfertigung
§ 68b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2300)
BGBl. 2010 I S. 2300
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 68b geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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