§ 67b Aussetzung zugleich mit der Anordnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/67b#abs-1 (1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt an, so setzt es zugleich deren Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann. Die Aussetzung unterbleibt, wenn der Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit der Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/67b#abs-2 (2) Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
Wird zitiert von 254 Entscheidungen zu § 67b StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG München, 18.12.2025 – 2 Ws 861/25
- BGH, 17.03.2022 – 4 StR 475/21Sicherungsverfahren: Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung zugleich mit der AnordnungZitiert von 1
- BGH, 12.06.2001 – 1 StR 574/00Zitiert von 3
- BGH, 09.04.2026 – 4 StR 158/25Zitiert von 1
- BGH, 23.02.2021 – 1 StR 24/21Sicherungsverfahren: Prüfung der Möglichkeit einer Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur BewährungZitiert von 1
- BGH, 15.11.1984 – 4 StR 651/84Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67b StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.