§ 68f Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/68f#abs-1 (1) Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Straftaten der in § 181b genannten Art vollständig vollstreckt worden, tritt mit der Entlassung der verurteilten Person aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/68f#abs-2 (2) Ist zu erwarten, dass die verurteilte Person auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, ordnet das Gericht an, dass die Maßregel entfällt.
Wird zitiert von 220 Entscheidungen zu § 68f StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Bremen, 29.03.2019 – 1 Ws 35/19
- OLG Düsseldorf, 28.11.2002 – 3 Ws 411/02
- OLG Thüringen, 16.01.2020 – 1 Ws 451/19, 1 Ws 452/19Zitiert von 1
- OLG Celle, 15.02.2008 – 1 Ws 60/08Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 13.03.2025 – 5 St 2/23
- KG, 22.03.2023 – 5 Ws 225 - 226/22, 5 Ws 225/22, 5 Ws 226/22, 5 Ws 225 - 226/22 - 121 AR 233/22
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 10.04.2026 – 3 Ws 95/26
- BGH, 03.03.2026 – StB 11/26
- OLG Brandenburg, 15.12.2025 – 1 Ws 148/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68f StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.04.2007 Ausfertigung
§ 68f neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I 513 407)
BGBl. 2007 I S. 513
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