§ 68g Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 25.04.2017 – 5 Ws 142-145/17
- OLG Celle, 31.03.2011 – 1 Ws 107/11
- OLG Köln, 23.11.2000 – 2 Ws 573/00
- OLG Oldenburg, 05.05.2009 – 1 Ws 252/09Zitiert von 1
- OLG Celle, 07.09.2011 – 2 Ws 183/11
- OLG Thüringen, 09.06.2015 – 1 Ws 203/15
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 07.11.2025 – 3 Ws 78/25
- OLG Braunschweig, 28.10.2025 – 1 Ws 240/25
- OLG Nürnberg, 02.12.2024 – Ws 1006/24
26 Entscheidungen zu § 68g StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68g StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/68g#abs-1 (1) Ist die Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes angeordnet oder das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt und steht der Verurteilte wegen derselben oder einer anderen Tat zugleich unter Führungsaufsicht, so gelten für die Aufsicht und die Erteilung von Weisungen nur die §§ 68a und 68b. Die Führungsaufsicht endet nicht vor Ablauf der Bewährungszeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/68g#abs-2 (2) Sind die Aussetzung zur Bewährung und die Führungsaufsicht auf Grund derselben Tat angeordnet, so kann das Gericht jedoch bestimmen, daß die Führungsaufsicht bis zum Ablauf der Bewährungszeit ruht. Die Bewährungszeit wird dann in die Dauer der Führungsaufsicht nicht eingerechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/68g#abs-3 (3) Wird nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe oder der Strafrest erlassen oder das Berufsverbot für erledigt erklärt, so endet damit auch eine wegen derselben Tat angeordnete Führungsaufsicht. Dies gilt nicht, wenn die Führungsaufsicht unbefristet ist (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3).