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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 513
BGBl. 2007 I S. 513 · 26.698 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Reform der Führungsaufsicht und
zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung
Vom 13. April 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. November 1998 (BGBI. I S. 3322), zu-
letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22. März 2007 (BGBl. I S. 354), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „§ 67g Widerruf der Ausset-
zung“ wird die Angabe „§ 67h Befristete Wie-
derinvollzugsetzung; Krisenintervention“ einge-
fügt.
b) Die Angabe zu § 68a wird wie folgt gefasst:
„§ 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, foren-
sische Ambulanz“.
c) Die Angabe zu § 68e wird wie folgt gefasst:
„§ 68e Beendigung oder Ruhen der Führungs-
aufsicht“.
2. § 56c Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. zu der verletzten Person oder bestimmten Per-
sonen oder Personen einer bestimmten
Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu
weiteren Straftaten bieten können, keinen
Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu ver-
kehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden
oder zu beherbergen,“.
3. § 56d wird wie folgt gefasst:
„§ 56d
Bewährungshilfe
(1) Das Gericht unterstellt die verurteilte Person
für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit
der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin
oder eines Bewährungshelfers, wenn dies ange-
zeigt ist, um sie von Straftaten abzuhalten.
(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Ge-
richt in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von
mehr als neun Monaten aussetzt und die verur-
teilte Person noch nicht 27 Jahre alt ist.
(3) Die Bewährungshelferin oder der Bewäh-
rungshelfer steht der verurteilten Person helfend
und betreuend zur Seite. Sie oder er überwacht
im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung
der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten
und Zusagen und berichtet über die Lebensfüh-
rung der verurteilten Person in Zeitabständen, die
das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche
Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten
oder Zusagen teilt die Bewährungshelferin oder
der Bewährungshelfer dem Gericht mit.
(4) Die Bewährungshelferin oder der Bewäh-
rungshelfer wird vom Gericht bestellt. Es kann
der Bewährungshelferin oder dem Bewährungs-
helfer für die Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen
erteilen.
(5) Die Tätigkeit der Bewährungshelferin oder
des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehren-
amtlich ausgeübt.“
4. § 56f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Ver-
urteilte“ durch die Wörter „die verurteilte Per-
son“ ersetzt, nach dem Wort „Leitung“ die Wör-
ter „der Bewährungshelferin oder“ eingefügt
und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „na-
mentlich den Verurteilten“ durch die Wörter
„insbesondere die verurteilte Person einer Be-
währungshelferin oder“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „der Verurteilte“ durch die Wörter „die
verurteilte Person“ ersetzt.
5. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „der Ver-
urteilte“ durch die Wörter „die verurteilte
Person“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Entscheidung sind insbesondere
die Persönlichkeit der verurteilten Person,
ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das
Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten
Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten
Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse
und die Wirkungen zu berücksichtigen, die
von der Aussetzung für sie zu erwarten
sind.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der Verur-
teilte“ durch die Wörter „die verurteilte Per-
son“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „des Verur-
teilten und seiner“ durch die Wörter „der
verurteilten Person und ihrer“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr
ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Be-
währung ausgesetzt wird, unterstellt sie das
Gericht in der Regel für die Dauer oder einen

Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Lei-
tung einer Bewährungshelferin oder eines Be-
währungshelfers.“
d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der Ver-
urteilte“ durch die Wörter „die verurteilte Per-
son“ ersetzt.
e) In Absatz 6 werden die Wörter „der Verurteilte“
durch die Wörter „die verurteilte Person“ und
die Wörter „dem Verletzten“ durch die Wörter
„der verletzten Person“ ersetzt.
f) In Absatz 7 werden die Wörter „des Verurteil-
ten“ durch die Wörter „der verurteilten Person“
ersetzt.
5a. § 66b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „und wenn“ werden die
Wörter „im Zeitpunkt der Entscheidung
über die nachträgliche Anordnung der Si-
cherungsverwahrung“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„War die Anordnung der Sicherungsver-
wahrung im Zeitpunkt der Verurteilung aus
rechtlichen Gründen nicht möglich, so be-
rücksichtigt das Gericht als Tatsachen im
Sinne des Satzes 1 auch solche, die im
Zeitpunkt der Verurteilung bereits erkennbar
waren.“
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“
die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
6. § 67d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 wird
jeweils das Wort „Erledigung“ durch die Wörter
„Entlassung aus dem Vollzug der Unterbrin-
gung“ ersetzt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unter-
bringung tritt Führungsaufsicht ein.“
7. § 67g wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung ei-
ner Unterbringung, wenn die verurteilte Person
1. während der Dauer der Führungsaufsicht
eine rechtswidrige Tat begeht,
2. gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder
beharrlich verstößt oder
3. sich der Aufsicht und Leitung der Bewäh-
rungshelferin oder des Bewährungshelfers
oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht
und sich daraus ergibt, dass der Zweck der
Maßregel ihre Unterbringung erfordert. Satz 1
Nr. 1 gilt entsprechend, wenn der Widerrufs-
grund zwischen der Entscheidung über die
Aussetzung und dem Beginn der Führungsauf-
sicht (§ 68c Abs. 4) entstanden ist.
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung ei-
ner Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch
dann, wenn sich während der Dauer der Füh-
rungsaufsicht ergibt, dass von der verurteilten
Person infolge ihres Zustands rechtswidrige Ta-
ten zu erwarten sind und deshalb der Zweck
der Maßregel ihre Unterbringung erfordert.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Verurteil-
ten“ durch die Wörter „der verurteilten Person“
ersetzt.
c) In Absatz 6 werden die Wörter „der Verurteilte“
durch die Wörter „die verurteilte Person“ er-
setzt.
8. Nach § 67g wird folgender § 67h eingefügt:
„§ 67h
Befristete Wiederinvollzugsetzung;
Krisenintervention
(1) Während der Dauer der Führungsaufsicht
kann das Gericht die ausgesetzte Unterbringung
nach § 63 oder § 64 für eine Dauer von höchstens
drei Monaten wieder in Vollzug setzen, wenn eine
akute Verschlechterung des Zustands der aus der
Unterbringung entlassenen Person oder ein Rück-
fall in ihr Suchtverhalten eingetreten ist und die
Maßnahme erforderlich ist, um einen Widerruf
nach § 67g zu vermeiden. Unter den Vorausset-
zungen des Satzes 1 kann es die Maßnahme er-
neut anordnen oder ihre Dauer verlängern; die
Dauer der Maßnahme darf insgesamt sechs Mo-
nate nicht überschreiten. § 67g Abs. 4 gilt entspre-
chend.
(2) Das Gericht hebt die Maßnahme vor Ablauf
der nach Absatz 1 gesetzten Frist auf, wenn ihr
Zweck erreicht ist.“
8a. In § 68 Abs. 2 wird die Angabe „67d Abs. 2, 3, 5
und 6“ durch die Angabe „67d Abs. 2 bis 6“ er-
setzt.
9. Die §§ 68a bis 68c werden wie folgt gefasst:
„§ 68a
Aufsichtsstelle,
Bewährungshilfe, forensische Ambulanz
(1) Die verurteilte Person untersteht einer Auf-
sichtsstelle; das Gericht bestellt ihr für die Dauer
der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin
oder einen Bewährungshelfer.
(2) Die Bewährungshelferin oder der Bewäh-
rungshelfer und die Aufsichtsstelle stehen im Ein-
vernehmen miteinander der verurteilten Person
helfend und betreuend zur Seite.
(3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einverneh-
men mit dem Gericht und mit Unterstützung der
Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers
das Verhalten der verurteilten Person und die Er-
füllung der Weisungen.
(4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und
der Bewährungshelferin oder dem Bewährungs-
helfer in Fragen, welche die Hilfe für die verurteilte
Person und ihre Betreuung berühren, kein Einver-
nehmen, entscheidet das Gericht.
(5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und der
Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer
für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen.
(6) Vor Stellung eines Antrags nach § 145a
Satz 2 hört die Aufsichtsstelle die Bewährungshel-
ferin oder den Bewährungshelfer; Absatz 4 ist
nicht anzuwenden.

(7) Wird eine Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2
und 3 erteilt, steht im Einvernehmen mit den in Ab-
satz 2 Genannten auch die forensische Ambulanz
der verurteilten Person helfend und betreuend zur
Seite. Im Übrigen gelten die Absätze 3 und 6, so-
weit sie die Stellung der Bewährungshelferin oder
des Bewährungshelfers betreffen, auch für die fo-
rensische Ambulanz.
(8) Die in Absatz 1 Genannten und die in § 203
Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 genannten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz haben
fremde Geheimnisse, die ihnen im Rahmen des
durch § 203 geschützten Verhältnisses anvertraut
oder sonst bekannt geworden sind, einander zu
offenbaren, soweit dies notwendig ist, um der ver-
urteilten Person zu helfen, nicht wieder straffällig
zu werden. Darüber hinaus haben die in § 203
Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 genannten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz solche
Geheimnisse gegenüber der Aufsichtsstelle und
dem Gericht zu offenbaren, soweit aus ihrer Sicht
1. dies notwendig ist, um zu überwachen, ob die
verurteilte Person einer Vorstellungsweisung
nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 nachkommt
oder im Rahmen einer Weisung nach § 68b
Abs. 2 Satz 2 und 3 an einer Behandlung teil-
nimmt,
2. das Verhalten oder der Zustand der verurteilten
Person Maßnahmen nach § 67g, § 67h oder
§ 68c Abs. 2 oder Abs. 3 erforderlich erschei-
nen lässt oder
3. dies zur Abwehr einer erheblichen gegenwärti-
gen Gefahr für das Leben, die körperliche Un-
versehrtheit, die persönliche Freiheit oder die
sexuelle Selbstbestimmung Dritter erforderlich
ist.
In den Fällen der Sätze 1 und 2 Nr. 2 und 3 dürfen
Tatsachen im Sinne von § 203 Abs. 1, die von Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeitern der forensischen
Ambulanz offenbart wurden, nur zu den dort ge-
nannten Zwecken verwendet werden.
§ 68b
Weisungen
(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für
die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kür-
zere Zeit anweisen,
1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen be-
stimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der
Aufsichtsstelle zu verlassen,
2. sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten,
die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren
Straftaten bieten können,
3. zu der verletzten Person oder bestimmten Per-
sonen oder Personen einer bestimmten
Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu
weiteren Straftaten bieten können, keinen
Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu ver-
kehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden
oder zu beherbergen,
4. bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die
sie nach den Umständen zu Straftaten miss-
brauchen kann,
5. bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit
oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten kön-
nen, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder
verwahren zu lassen,
6. Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von
Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen
nicht zu halten oder zu führen, die sie nach
den Umständen zu Straftaten missbrauchen
kann,
7. sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichts-
stelle, einer bestimmten Dienststelle oder der
Bewährungshelferin oder dem Bewährungs-
helfer zu melden,
8. jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeits-
platzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu
melden,
9. sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zu-
ständigen Agentur für Arbeit oder einer ande-
ren zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle
zu melden,
10. keine alkoholischen Getränke oder andere be-
rauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn
aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für
die Annahme bestehen, dass der Konsum sol-
cher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten
beitragen wird, und sich Alkohol- oder Sucht-
mittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit
einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
oder
11. sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten
Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt,
einer Psychotherapeutin oder einem Psycho-
therapeuten oder einer forensischen Ambu-
lanz vorzustellen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene
oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen.
(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für
die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kür-
zere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere
solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit,
die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder
die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen.
Das Gericht kann die verurteilte Person insbeson-
dere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder
sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu
lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Be-
handlung kann durch eine forensische Ambulanz
erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für
die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkon-
trollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingrif-
fen verbunden sind.
(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebens-
führung der verurteilten Person keine unzumutba-
ren Anforderungen gestellt werden.
(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine
bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch
die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen,
die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht er-
teilt worden sind.
(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Per-
son in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre
Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht

durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a
Abs. 8 entsprechend.
§ 68c
Dauer der Führungsaufsicht
(1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens
zwei und höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann
die Höchstdauer abkürzen.
(2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach
Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Füh-
rungsaufsicht anordnen, wenn die verurteilte Per-
son
1. in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht
einwilligt oder
2. einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder
einer Entziehungskur zu unterziehen, oder einer
Therapieweisung nicht nachkommt
und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die
Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu be-
fürchten ist. Erklärt die verurteilte Person in den
Fällen des Satzes 1 Nr. 1 nachträglich ihre Einwil-
ligung, setzt das Gericht die weitere Dauer der
Führungsaufsicht fest. Im Übrigen gilt § 68e Abs. 3.
(3) Das Gericht kann die Führungsaufsicht über
die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 hinaus un-
befristet verlängern, wenn
1. in Fällen der Aussetzung der Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus nach
§ 67d Abs. 2 aufgrund bestimmter Tatsachen
Gründe für die Annahme bestehen, dass die
verurteilte Person andernfalls alsbald in einen
Zustand nach § 20 oder § 21 geraten wird, in-
folge dessen eine Gefährdung der Allgemein-
heit durch die Begehung weiterer erheblicher
rechtswidriger Taten zu befürchten ist, oder
2. gegen die verurteilte Person wegen Straftaten
der in § 181b genannten Art eine Freiheitsstrafe
oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei
Jahren verhängt oder die Unterbringung in ei-
nem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer
Entziehungsanstalt angeordnet wurde und sich
aus dem Verstoß gegen Weisungen nach § 68b
Abs. 1 oder Abs. 2 oder aufgrund anderer be-
stimmter Tatsachen konkrete Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass eine Gefährdung der Allge-
meinheit durch die Begehung weiterer erhebli-
cher Straftaten zu befürchten ist.
(4) In den Fällen des § 68 Abs. 1 beginnt die
Führungsaufsicht mit der Rechtskraft ihrer Anord-
nung, in den Fällen des § 67b Abs. 2, des § 67c
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4 und des § 67d
Abs. 2 Satz 2 mit der Rechtskraft der Ausset-
zungsentscheidung oder zu einem gerichtlich an-
geordneten späteren Zeitpunkt. In ihre Dauer wird
die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die verur-
teilte Person flüchtig ist, sich verborgen hält oder
auf behördliche Anordnung in einer Anstalt ver-
wahrt wird.“
10. In § 68d wird nach der Angabe „Abs. 2“ die An-
gabe „und 3“ eingefügt.
11. Die §§ 68e und 68f werden wie folgt gefasst:
„§ 68e
Beendigung oder
Ruhen der Führungsaufsicht
(1) Soweit sie nicht unbefristet ist, endet die
Führungsaufsicht
1. mit Beginn des Vollzugs einer freiheitsentzie-
henden Maßregel,
2. mit Beginn des Vollzugs einer Freiheitsstrafe,
neben der eine freiheitsentziehende Maßregel
angeordnet ist,
3. mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht.
In den übrigen Fällen ruht die Führungsaufsicht
während der Dauer des Vollzugs einer Freiheits-
strafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel.
Tritt eine neue Führungsaufsicht zu einer beste-
henden unbefristeten hinzu, ordnet das Gericht
das Entfallen der neuen Maßregel an, wenn es ih-
rer neben der bestehenden nicht bedarf.
(2) Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf,
wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person
auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.
Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der ge-
setzlichen Mindestdauer zulässig. Das Gericht
kann Fristen von höchstens sechs Monaten fest-
setzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung
der Führungsaufsicht unzulässig ist.
(3) Ist unbefristete Führungsaufsicht eingetre-
ten, prüft das Gericht
1. in den Fällen des § 68c Abs. 2 Satz 1 spätes-
tens mit Verstreichen der Höchstfrist nach
§ 68c Abs. 1 Satz 1,
2. in den Fällen des § 68c Abs. 3 vor Ablauf von
zwei Jahren,
ob eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 gebo-
ten ist. Lehnt das Gericht eine Aufhebung der Füh-
rungsaufsicht ab, hat es vor Ablauf von zwei Jah-
ren von neuem über eine Aufhebung der Füh-
rungsaufsicht zu entscheiden.
§ 68f
Führungsaufsicht bei
Nichtaussetzung des Strafrestes
(1) Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheits-
strafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätz-
licher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Ge-
samtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
wegen Straftaten der in § 181b genannten Art voll-
ständig vollstreckt worden, tritt mit der Entlassung
der verurteilten Person aus dem Strafvollzug Füh-
rungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im An-
schluss an die Strafverbüßung eine freiheitsentzie-
hende Maßregel der Besserung und Sicherung
vollzogen wird.
(2) Ist zu erwarten, dass die verurteilte Person
auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten
mehr begehen wird, ordnet das Gericht an, dass
die Maßregel entfällt.“
12. § 68g Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht, wenn die Führungsaufsicht unbe-
fristet ist (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3).“
13. § 70b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Verurteilte“
durch die Wörter „die verurteilte Person“ und
das Wort „seines“ durch das Wort „ihres“ er-
setzt sowie nach dem Wort „Leitung“ die Wör-
ter „der Bewährungshelferin oder“ eingefügt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „der Verurteilte“
durch die Wörter „die verurteilte Person“ er-
setzt.
14. § 79 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Vollstreckung der Sicherungsverwah-
rung und der unbefristeten Führungsaufsicht
(§ 68c Abc. 2 Satz 1 oder Abs. 3) verjähren nicht.
Die Verjährungsfrist beträgt
1. fünf Jahre in den sonstigen Fällen der Füh-
rungsaufsicht sowie bei der ersten Unterbrin-
gung in einer Entziehungsanstalt,
2. zehn Jahre bei den übrigen Maßnahmen.“
15. In § 145a Satz 1 werden die Wörter „einem Jahr“
durch die Wörter „drei Jahren“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. I S. 1074,
1319), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 406d Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Dem Verletzten ist auf Antrag mitzuteilen, ob
1. dem Verurteilten die Weisung erteilt worden ist, zu
dem Verletzten keinen Kontakt aufzunehmen oder
mit ihm nicht zu verkehren;
2. freiheitsentziehende Maßnahmen gegen den Be-
schuldigten oder den Verurteilten angeordnet
oder beendet oder ob erstmalig Vollzugslocke-
rungen oder Urlaub gewährt werden, wenn er
ein berechtigtes Interesse darlegt und kein über-
wiegendes schutzwürdiges Interesse des Betrof-
fenen am Ausschluss der Mitteilung vorliegt; in
den in § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c und d
und Nr. 2 genannten Fällen bedarf es der Darle-
gung eines berechtigten Interesses nicht.“
2. § 463 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „67g“ wird die Angabe „ , 67h“
eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnah-
men nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Straf-
gesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebli-
che rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.“
3. § 463a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ist der Aufenthalt des Verurteilten nicht bekannt,
kann der Leiter der Führungsaufsichtsstelle seine
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung (§ 131a
Abs. 1) anordnen.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Auf Antrag der Aufsichtsstelle kann das
Gericht einen Vorführungsbefehl erlassen, wenn
der Verurteilte einer Weisung nach § 68b Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 oder Nr. 11 des Strafgesetzbuchs
ohne genügende Entschuldigung nicht nachge-
kommen ist und er in der Ladung darauf hinge-
wiesen wurde, dass in diesem Fall seine Vorfüh-
rung zulässig ist. Soweit das Gericht des ersten
Rechtszuges zuständig ist, entscheidet der Vor-
sitzende.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Artikel 3
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Dem § 106 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember
1974 (BGBI. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 23 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) ge-
ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„War keine der Straftaten dieser Art, die der Verurtei-
lung zugrunde lagen, nach dem 1. April 2004 begangen
worden und konnte die Sicherungsverwahrung deshalb
nicht nach Absatz 3 Satz 2 vorbehalten werden, so be-
rücksichtigt das Gericht als Tatsachen im Sinne des
Satzes 1 auch solche, die im Zeitpunkt der Verurteilung
bereits erkennbar waren.“
Artikel 4
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Artikel 315 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Einführungsge-
setzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBI. I
S. 469, 1975 I S. 1916, 1976 I S. 507), das zuletzt durch
Artikel 177 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I
S. 866) geändert worden ist, wird gestrichen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. April 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 513. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7a46842c3e3a38f1….