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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 513

BGBl. 2007 I S. 513 · 26.698 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 513 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 513
                                    Gesetz
                    zur Reform der Führungsaufsicht und
  zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung
                                                  Vom 13. April 2007

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
         Änderung des Strafgesetzbuches

   Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 13. November 1998 (BGBI. I S. 3322), zu-
letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22. März 2007 (BGBl. I S. 354), wird wie folgt geändert:

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Nach der Angabe „§ 67g Widerruf der Ausset-
       zung“ wird die Angabe „§ 67h Befristete Wie-
       derinvollzugsetzung; Krisenintervention“ einge-
       fügt.

    b) Die Angabe zu § 68a wird wie folgt gefasst:
       „§ 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, foren-
              sische Ambulanz“.
    c) Die Angabe zu § 68e wird wie folgt gefasst:

       „§ 68e Beendigung oder Ruhen der Führungs-
              aufsicht“.

  2. § 56c Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

    „3. zu der verletzten Person oder bestimmten Per-
        sonen oder Personen einer bestimmten
        Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu
        weiteren Straftaten bieten können, keinen
        Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu ver-
        kehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden
        oder zu beherbergen,“.
  3. § 56d wird wie folgt gefasst:
                           „§ 56d

                      Bewährungshilfe

       (1) Das Gericht unterstellt die verurteilte Person
    für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit
    der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin
    oder eines Bewährungshelfers, wenn dies ange-
    zeigt ist, um sie von Straftaten abzuhalten.
       (2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Ge-
    richt in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von
    mehr als neun Monaten aussetzt und die verur-
    teilte Person noch nicht 27 Jahre alt ist.
      (3) Die Bewährungshelferin oder der Bewäh-
    rungshelfer steht der verurteilten Person helfend
    und betreuend zur Seite. Sie oder er überwacht
    im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung
    der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten
    und Zusagen und berichtet über die Lebensfüh-
    rung der verurteilten Person in Zeitabständen, die
    das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche
    Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten

   oder Zusagen teilt die Bewährungshelferin oder
   der Bewährungshelfer dem Gericht mit.
      (4) Die Bewährungshelferin oder der Bewäh-
   rungshelfer wird vom Gericht bestellt. Es kann
   der Bewährungshelferin oder dem Bewährungs-
   helfer für die Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen

   erteilen.

     (5) Die Tätigkeit der Bewährungshelferin oder
   des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehren-
   amtlich ausgeübt.“

4. § 56f wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Ver-
      urteilte“ durch die Wörter „die verurteilte Per-
      son“ ersetzt, nach dem Wort „Leitung“ die Wör-
      ter „der Bewährungshelferin oder“ eingefügt
      und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „na-
      mentlich den Verurteilten“ durch die Wörter
      „insbesondere die verurteilte Person einer Be-
      währungshelferin oder“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die
      Wörter „der Verurteilte“ durch die Wörter „die

      verurteilte Person“ ersetzt.
5. § 57 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „der Ver-
         urteilte“ durch die Wörter „die verurteilte
         Person“ ersetzt.
     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Bei der Entscheidung sind insbesondere
         die Persönlichkeit der verurteilten Person,
         ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das

         Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten
         Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten
         Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse
         und die Wirkungen zu berücksichtigen, die
         von der Aussetzung für sie zu erwarten
         sind.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der Verur-
         teilte“ durch die Wörter „die verurteilte Per-
         son“ ersetzt.
     bb) In Nummer 2 werden die Wörter „des Verur-
         teilten und seiner“ durch die Wörter „der
         verurteilten Person und ihrer“ ersetzt.

   c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr
     ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Be-
     währung ausgesetzt wird, unterstellt sie das
     Gericht in der Regel für die Dauer oder einen
BGBl. 2007, Seite 514 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 514
        Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Lei-
        tung einer Bewährungshelferin oder eines Be-
        währungshelfers.“
      d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der Ver-
         urteilte“ durch die Wörter „die verurteilte Per-
         son“ ersetzt.
      e) In Absatz 6 werden die Wörter „der Verurteilte“
         durch die Wörter „die verurteilte Person“ und
         die Wörter „dem Verletzten“ durch die Wörter
         „der verletzten Person“ ersetzt.

      f) In Absatz 7 werden die Wörter „des Verurteil-

         ten“ durch die Wörter „der verurteilten Person“

         ersetzt.

5a. § 66b wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Nach den Wörtern „und wenn“ werden die
            Wörter „im Zeitpunkt der Entscheidung
            über die nachträgliche Anordnung der Si-
            cherungsverwahrung“ eingefügt.

        bb) Folgender Satz wird angefügt:

            „War die Anordnung der Sicherungsver-
            wahrung im Zeitpunkt der Verurteilung aus
            rechtlichen Gründen nicht möglich, so be-
            rücksichtigt das Gericht als Tatsachen im
            Sinne des Satzes 1 auch solche, die im
            Zeitpunkt der Verurteilung bereits erkennbar
            waren.“
      b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“
         die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
 6. § 67d wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 3 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 wird
         jeweils das Wort „Erledigung“ durch die Wörter
         „Entlassung aus dem Vollzug der Unterbrin-
         gung“ ersetzt.

      b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
        „Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unter-
        bringung tritt Führungsaufsicht ein.“
 7. § 67g wird wie folgt geändert:

      a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

          „(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung ei-

        ner Unterbringung, wenn die verurteilte Person

        1. während der Dauer der Führungsaufsicht
           eine rechtswidrige Tat begeht,

        2. gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder
           beharrlich verstößt oder
        3. sich der Aufsicht und Leitung der Bewäh-
           rungshelferin oder des Bewährungshelfers
           oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht
        und sich daraus ergibt, dass der Zweck der
        Maßregel ihre Unterbringung erfordert. Satz 1
        Nr. 1 gilt entsprechend, wenn der Widerrufs-
        grund zwischen der Entscheidung über die
        Aussetzung und dem Beginn der Führungsauf-
        sicht (§ 68c Abs. 4) entstanden ist.
          (2) Das Gericht widerruft die Aussetzung ei-
        ner Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch
        dann, wenn sich während der Dauer der Füh-
        rungsaufsicht ergibt, dass von der verurteilten
        Person infolge ihres Zustands rechtswidrige Ta-

      ten zu erwarten sind und deshalb der Zweck
      der Maßregel ihre Unterbringung erfordert.“
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Verurteil-
      ten“ durch die Wörter „der verurteilten Person“
      ersetzt.
   c) In Absatz 6 werden die Wörter „der Verurteilte“
      durch die Wörter „die verurteilte Person“ er-
      setzt.
 8. Nach § 67g wird folgender § 67h eingefügt:

                          „§ 67h

            Befristete Wiederinvollzugsetzung;

                     Krisenintervention

      (1) Während der Dauer der Führungsaufsicht

   kann das Gericht die ausgesetzte Unterbringung
   nach § 63 oder § 64 für eine Dauer von höchstens
   drei Monaten wieder in Vollzug setzen, wenn eine
   akute Verschlechterung des Zustands der aus der
   Unterbringung entlassenen Person oder ein Rück-
   fall in ihr Suchtverhalten eingetreten ist und die
   Maßnahme erforderlich ist, um einen Widerruf

   nach § 67g zu vermeiden. Unter den Vorausset-
   zungen des Satzes 1 kann es die Maßnahme er-
   neut anordnen oder ihre Dauer verlängern; die
   Dauer der Maßnahme darf insgesamt sechs Mo-
   nate nicht überschreiten. § 67g Abs. 4 gilt entspre-
   chend.
     (2) Das Gericht hebt die Maßnahme vor Ablauf
   der nach Absatz 1 gesetzten Frist auf, wenn ihr
   Zweck erreicht ist.“
8a. In § 68 Abs. 2 wird die Angabe „67d Abs. 2, 3, 5
    und 6“ durch die Angabe „67d Abs. 2 bis 6“ er-
    setzt.
 9. Die §§ 68a bis 68c werden wie folgt gefasst:
                          „§ 68a

                   Aufsichtsstelle,
         Bewährungshilfe, forensische Ambulanz
      (1) Die verurteilte Person untersteht einer Auf-
   sichtsstelle; das Gericht bestellt ihr für die Dauer
   der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin
   oder einen Bewährungshelfer.

     (2) Die Bewährungshelferin oder der Bewäh-

   rungshelfer und die Aufsichtsstelle stehen im Ein-

   vernehmen miteinander der verurteilten Person
   helfend und betreuend zur Seite.

      (3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einverneh-
   men mit dem Gericht und mit Unterstützung der
   Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers
   das Verhalten der verurteilten Person und die Er-
   füllung der Weisungen.
     (4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und
   der Bewährungshelferin oder dem Bewährungs-
   helfer in Fragen, welche die Hilfe für die verurteilte
   Person und ihre Betreuung berühren, kein Einver-
   nehmen, entscheidet das Gericht.
      (5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und der
   Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer
   für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen.
      (6) Vor Stellung eines Antrags nach § 145a
   Satz 2 hört die Aufsichtsstelle die Bewährungshel-
   ferin oder den Bewährungshelfer; Absatz 4 ist
   nicht anzuwenden.
BGBl. 2007, Seite 515 — Originalseite als Abbildung
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   (7) Wird eine Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2
und 3 erteilt, steht im Einvernehmen mit den in Ab-
satz 2 Genannten auch die forensische Ambulanz
der verurteilten Person helfend und betreuend zur
Seite. Im Übrigen gelten die Absätze 3 und 6, so-
weit sie die Stellung der Bewährungshelferin oder
des Bewährungshelfers betreffen, auch für die fo-
rensische Ambulanz.
   (8) Die in Absatz 1 Genannten und die in § 203
Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 genannten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz haben
fremde Geheimnisse, die ihnen im Rahmen des
durch § 203 geschützten Verhältnisses anvertraut
oder sonst bekannt geworden sind, einander zu
offenbaren, soweit dies notwendig ist, um der ver-
urteilten Person zu helfen, nicht wieder straffällig
zu werden. Darüber hinaus haben die in § 203
Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 genannten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz solche
Geheimnisse gegenüber der Aufsichtsstelle und
dem Gericht zu offenbaren, soweit aus ihrer Sicht
1. dies notwendig ist, um zu überwachen, ob die
   verurteilte Person einer Vorstellungsweisung
   nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 nachkommt
   oder im Rahmen einer Weisung nach § 68b
   Abs. 2 Satz 2 und 3 an einer Behandlung teil-
   nimmt,
2. das Verhalten oder der Zustand der verurteilten
   Person Maßnahmen nach § 67g, § 67h oder
   § 68c Abs. 2 oder Abs. 3 erforderlich erschei-
   nen lässt oder
3. dies zur Abwehr einer erheblichen gegenwärti-
   gen Gefahr für das Leben, die körperliche Un-
   versehrtheit, die persönliche Freiheit oder die
   sexuelle Selbstbestimmung Dritter erforderlich
   ist.
In den Fällen der Sätze 1 und 2 Nr. 2 und 3 dürfen
Tatsachen im Sinne von § 203 Abs. 1, die von Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeitern der forensischen
Ambulanz offenbart wurden, nur zu den dort ge-
nannten Zwecken verwendet werden.

                       § 68b
                    Weisungen

   (1) Das Gericht kann die verurteilte Person für
die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kür-
zere Zeit anweisen,
 1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen be-
    stimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der
    Aufsichtsstelle zu verlassen,
 2. sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten,
    die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren
    Straftaten bieten können,
 3. zu der verletzten Person oder bestimmten Per-
    sonen oder Personen einer bestimmten
    Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu
    weiteren Straftaten bieten können, keinen
    Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu ver-
    kehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden
    oder zu beherbergen,
 4. bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die
    sie nach den Umständen zu Straftaten miss-
    brauchen kann,

  5. bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit
     oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten kön-
     nen, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder
     verwahren zu lassen,
  6. Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von
     Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen
     nicht zu halten oder zu führen, die sie nach
     den Umständen zu Straftaten missbrauchen
     kann,
  7. sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichts-
     stelle, einer bestimmten Dienststelle oder der
     Bewährungshelferin oder dem Bewährungs-
     helfer zu melden,

  8. jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeits-
     platzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu
     melden,
  9. sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zu-
     ständigen Agentur für Arbeit oder einer ande-
     ren zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle
     zu melden,
 10. keine alkoholischen Getränke oder andere be-
     rauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn
     aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für
     die Annahme bestehen, dass der Konsum sol-
     cher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten
     beitragen wird, und sich Alkohol- oder Sucht-
     mittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit
     einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
     oder
 11. sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten
     Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt,
     einer Psychotherapeutin oder einem Psycho-
     therapeuten oder einer forensischen Ambu-
     lanz vorzustellen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene
oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen.
   (2) Das Gericht kann der verurteilten Person für
die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kür-
zere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere
solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit,
die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder
die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen.
Das Gericht kann die verurteilte Person insbeson-
dere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder
sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu
lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Be-
handlung kann durch eine forensische Ambulanz
erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für
die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkon-
trollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingrif-
fen verbunden sind.
   (3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebens-
führung der verurteilten Person keine unzumutba-
ren Anforderungen gestellt werden.
   (4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine
bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch
die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen,
die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht er-
teilt worden sind.
  (5) Soweit die Betreuung der verurteilten Per-
son in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre
Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht
BGBl. 2007, Seite 516 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 516
      durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a
      Abs. 8 entsprechend.

                             § 68c

                 Dauer der Führungsaufsicht
         (1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens
      zwei und höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann
      die Höchstdauer abkürzen.
        (2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach
      Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Füh-
      rungsaufsicht anordnen, wenn die verurteilte Per-
      son

      1. in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht
         einwilligt oder
      2. einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder
         einer Entziehungskur zu unterziehen, oder einer
         Therapieweisung nicht nachkommt

      und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die

      Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu be-

      fürchten ist. Erklärt die verurteilte Person in den

      Fällen des Satzes 1 Nr. 1 nachträglich ihre Einwil-

      ligung, setzt das Gericht die weitere Dauer der

      Führungsaufsicht fest. Im Übrigen gilt § 68e Abs. 3.

         (3) Das Gericht kann die Führungsaufsicht über
      die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 hinaus un-
      befristet verlängern, wenn
      1. in Fällen der Aussetzung der Unterbringung in
         einem psychiatrischen Krankenhaus nach
         § 67d Abs. 2 aufgrund bestimmter Tatsachen
         Gründe für die Annahme bestehen, dass die
         verurteilte Person andernfalls alsbald in einen

         Zustand nach § 20 oder § 21 geraten wird, in-

         folge dessen eine Gefährdung der Allgemein-
         heit durch die Begehung weiterer erheblicher
         rechtswidriger Taten zu befürchten ist, oder

      2. gegen die verurteilte Person wegen Straftaten
         der in § 181b genannten Art eine Freiheitsstrafe
         oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei
         Jahren verhängt oder die Unterbringung in ei-
         nem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer
         Entziehungsanstalt angeordnet wurde und sich
         aus dem Verstoß gegen Weisungen nach § 68b
         Abs. 1 oder Abs. 2 oder aufgrund anderer be-
         stimmter Tatsachen konkrete Anhaltspunkte
         dafür ergeben, dass eine Gefährdung der Allge-
         meinheit durch die Begehung weiterer erhebli-
         cher Straftaten zu befürchten ist.
         (4) In den Fällen des § 68 Abs. 1 beginnt die
      Führungsaufsicht mit der Rechtskraft ihrer Anord-
      nung, in den Fällen des § 67b Abs. 2, des § 67c
      Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4 und des § 67d
      Abs. 2 Satz 2 mit der Rechtskraft der Ausset-
      zungsentscheidung oder zu einem gerichtlich an-
      geordneten späteren Zeitpunkt. In ihre Dauer wird
      die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die verur-
      teilte Person flüchtig ist, sich verborgen hält oder
      auf behördliche Anordnung in einer Anstalt ver-
      wahrt wird.“
10. In § 68d wird nach der Angabe „Abs. 2“ die An-
    gabe „und 3“ eingefügt.
11. Die §§ 68e und 68f werden wie folgt gefasst:

                          „§ 68e
                   Beendigung oder
               Ruhen der Führungsaufsicht

     (1) Soweit sie nicht unbefristet ist, endet die
   Führungsaufsicht
   1. mit Beginn des Vollzugs einer freiheitsentzie-
      henden Maßregel,
   2. mit Beginn des Vollzugs einer Freiheitsstrafe,
      neben der eine freiheitsentziehende Maßregel
      angeordnet ist,
   3. mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht.

   In den übrigen Fällen ruht die Führungsaufsicht
   während der Dauer des Vollzugs einer Freiheits-
   strafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel.
   Tritt eine neue Führungsaufsicht zu einer beste-
   henden unbefristeten hinzu, ordnet das Gericht
   das Entfallen der neuen Maßregel an, wenn es ih-
   rer neben der bestehenden nicht bedarf.

     (2) Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf,

   wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person

   auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

   Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der ge-

   setzlichen Mindestdauer zulässig. Das Gericht

   kann Fristen von höchstens sechs Monaten fest-
   setzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung
   der Führungsaufsicht unzulässig ist.
      (3) Ist unbefristete Führungsaufsicht eingetre-
   ten, prüft das Gericht
   1. in den Fällen des § 68c Abs. 2 Satz 1 spätes-
      tens mit Verstreichen der Höchstfrist nach
      § 68c Abs. 1 Satz 1,

   2. in den Fällen des § 68c Abs. 3 vor Ablauf von

      zwei Jahren,

   ob eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 gebo-
   ten ist. Lehnt das Gericht eine Aufhebung der Füh-
   rungsaufsicht ab, hat es vor Ablauf von zwei Jah-
   ren von neuem über eine Aufhebung der Füh-
   rungsaufsicht zu entscheiden.

                          § 68f

                  Führungsaufsicht bei
             Nichtaussetzung des Strafrestes
      (1) Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheits-
   strafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätz-
   licher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Ge-
   samtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
   wegen Straftaten der in § 181b genannten Art voll-
   ständig vollstreckt worden, tritt mit der Entlassung
   der verurteilten Person aus dem Strafvollzug Füh-
   rungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im An-
   schluss an die Strafverbüßung eine freiheitsentzie-
   hende Maßregel der Besserung und Sicherung
   vollzogen wird.
      (2) Ist zu erwarten, dass die verurteilte Person
   auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten
   mehr begehen wird, ordnet das Gericht an, dass
   die Maßregel entfällt.“
12. § 68g Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Dies gilt nicht, wenn die Führungsaufsicht unbe-
   fristet ist (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3).“
13. § 70b wird wie folgt geändert:
BGBl. 2007, Seite 517 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 517
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Verurteilte“
       durch die Wörter „die verurteilte Person“ und
       das Wort „seines“ durch das Wort „ihres“ er-
       setzt sowie nach dem Wort „Leitung“ die Wör-
       ter „der Bewährungshelferin oder“ eingefügt.

    b) In Absatz 4 werden die Wörter „der Verurteilte“
       durch die Wörter „die verurteilte Person“ er-
       setzt.

14. § 79 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

       „(4) Die Vollstreckung der Sicherungsverwah-
    rung und der unbefristeten Führungsaufsicht
    (§ 68c Abc. 2 Satz 1 oder Abs. 3) verjähren nicht.
    Die Verjährungsfrist beträgt

    1. fünf Jahre in den sonstigen Fällen der Füh-
       rungsaufsicht sowie bei der ersten Unterbrin-
       gung in einer Entziehungsanstalt,
    2. zehn Jahre bei den übrigen Maßnahmen.“
15. In § 145a Satz 1 werden die Wörter „einem Jahr“
    durch die Wörter „drei Jahren“ ersetzt.

                       Artikel 2
        Änderung der Strafprozessordnung
  Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. I S. 1074,
1319), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 406d Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Dem Verletzten ist auf Antrag mitzuteilen, ob

  1. dem Verurteilten die Weisung erteilt worden ist, zu
     dem Verletzten keinen Kontakt aufzunehmen oder
     mit ihm nicht zu verkehren;
  2. freiheitsentziehende Maßnahmen gegen den Be-
     schuldigten oder den Verurteilten angeordnet
     oder beendet oder ob erstmalig Vollzugslocke-
     rungen oder Urlaub gewährt werden, wenn er
     ein berechtigtes Interesse darlegt und kein über-
     wiegendes schutzwürdiges Interesse des Betrof-
     fenen am Ausschluss der Mitteilung vorliegt; in
     den in § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c und d
     und Nr. 2 genannten Fällen bedarf es der Darle-
     gung eines berechtigten Interesses nicht.“

2. § 463 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe „67g“ wird die Angabe „ , 67h“
     eingefügt.
  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnah-
     men nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Straf-

      gesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebli-
      che rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.“
3. § 463a wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Ist der Aufenthalt des Verurteilten nicht bekannt,
      kann der Leiter der Führungsaufsichtsstelle seine
      Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung (§ 131a
      Abs. 1) anordnen.“

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

         „(3) Auf Antrag der Aufsichtsstelle kann das
      Gericht einen Vorführungsbefehl erlassen, wenn
      der Verurteilte einer Weisung nach § 68b Abs. 1
      Satz 1 Nr. 7 oder Nr. 11 des Strafgesetzbuchs
      ohne genügende Entschuldigung nicht nachge-
      kommen ist und er in der Ladung darauf hinge-
      wiesen wurde, dass in diesem Fall seine Vorfüh-
      rung zulässig ist. Soweit das Gericht des ersten
      Rechtszuges zuständig ist, entscheidet der Vor-
      sitzende.“
   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

                       Artikel 3
      Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
  Dem § 106 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember
1974 (BGBI. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 23 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) ge-
ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„War keine der Straftaten dieser Art, die der Verurtei-
lung zugrunde lagen, nach dem 1. April 2004 begangen
worden und konnte die Sicherungsverwahrung deshalb
nicht nach Absatz 3 Satz 2 vorbehalten werden, so be-
rücksichtigt das Gericht als Tatsachen im Sinne des
Satzes 1 auch solche, die im Zeitpunkt der Verurteilung
bereits erkennbar waren.“

                       Artikel 4
                 Änderung des
    Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch

   Artikel 315 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Einführungsge-
setzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBI. I
S. 469, 1975 I S. 1916, 1976 I S. 507), das zuletzt durch
Artikel 177 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I
S. 866) geändert worden ist, wird gestrichen.

                       Artikel 5
                     Inkrafttreten
  Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
BGBl. 2007, Seite 518 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 518

                       Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                    sind gewahrt.
                       Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                    ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                      Berlin, den 13. April 2007

                                 Der Bundespräsident
                                     Horst Köhler

                                 Die Bundeskanzlerin
                                   Dr. A n g e l a M e r k e l

                          Die Bundesministerin der Justiz
                                 Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 513. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7a46842c3e3a38f1….