§ 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/68a#abs-1 (1) Die verurteilte Person untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihr für die Dauer der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/68a#abs-2 (2) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer und die Aufsichtsstelle stehen im Einvernehmen miteinander der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/68a#abs-3 (3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers das Verhalten der verurteilten Person und die Erfüllung der Weisungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/68a#abs-4 (4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer in Fragen, welche die Hilfe für die verurteilte Person und ihre Betreuung berühren, kein Einvernehmen, entscheidet das Gericht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/68a#abs-5 (5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/68a#abs-6 (6) Vor Stellung eines Antrags nach § 145a Satz 2 hört die Aufsichtsstelle die Bewährungshelferin oder den Bewährungshelfer; Absatz 4 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/68a#abs-7 (7) Wird eine Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 erteilt, steht im Einvernehmen mit den in Absatz 2 Genannten auch die forensische Ambulanz der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Im Übrigen gelten die Absätze 3 und 6, soweit sie die Stellung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers betreffen, auch für die forensische Ambulanz.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/68a#abs-8 (8) Die in Absatz 1 Genannten und die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz haben fremde Geheimnisse, die ihnen im Rahmen des durch § 203 geschützten Verhältnisses anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, einander zu offenbaren, soweit dies notwendig ist, um der verurteilten Person zu helfen, nicht wieder straffällig zu werden. Darüber hinaus haben die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz solche Geheimnisse gegenüber der Aufsichtsstelle und dem Gericht zu offenbaren, soweit aus ihrer Sicht
In den Fällen der Sätze 1 und 2 Nr. 2 und 3 dürfen Tatsachen im Sinne von § 203 Abs. 1, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der forensischen Ambulanz offenbart wurden, nur zu den dort genannten Zwecken verwendet werden.
Wird zitiert von 182 Entscheidungen zu § 68a StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.02.2006 – 5 StR 585/05Zitiert von 6
- KG, 22.03.2023 – 5 Ws 225 - 226/22, 5 Ws 225/22, 5 Ws 226/22, 5 Ws 225 - 226/22 - 121 AR 233/22
- BayObLG, 30.09.2022 – 201 StRR 58/22Zitiert von 3
- KG, 22.10.2015 – 5 Ws 121/15, 5 Ws 121/15 - 141 AR 459/15Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Keine Aussetzung zur Bewährung bei langdauerndem Vollzug und drohenden Straftaten gegen Leben und körperliche Unversehrtheit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- KG, 20.12.2013 – 2 Ws 541/13, 2 Ws 541/13 - 141 AR 601/13Zitiert von 5
- BGH, 03.11.1981 – 5 StR 629/81
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.06.2026 – 1 StR 621/25Sicherungsverwahrung: Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 08.05.2026 – 20 L 239/26
- OLG Hamm, 16.04.2026 – 3 Ws 28/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.10.2017 Ausfertigung
§ 68a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I 3618)
BGBl. 2017 I S. 3618
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13.04.2007 Ausfertigung
§ 68a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I 513 407)
BGBl. 2007 I S. 513
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