Gesetze / Landesrecht Sachsen / SächsRiG · SächsGVBl. 2023 Nr. 14, S. 446, 451, Fsn-Nr. 301-1/2
Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
79 Normen · Ausgangsfassung vom 04.07.2023 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Grundsatz
- § 2 Geltungsbereich
- § 3 Geltung des Beamtenrechts
- § 4 Richtereid
- § 5 Altersgrenze
- § 6 Dienstliche Beurteilung
- § 7 Übertragung eines weiteren Richteramts
- § 8 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
- § 9 Teilzeitbeschäftigung
- § 10 Beurlaubung
- § 11 Zuständigkeit
- § 12 Hinweispflicht
- § 13 Fehlerhafte Ernennungsurkunde
- § 14 Eid der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
- § 15 Richtervertretungen
- § 16 Wahl und Amtszeit
- § 17 Ruhen der Mitgliedschaft
- § 18 Rechtsweg
- § 19 Zuständigkeit der Richterräte und des Landesrichterrats
- § 20 Verfahren bei der Beteiligung des Landesrichterrats
- § 21 Geltung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes
- § 22 Bildung und Zusammensetzung der Richterräte und des Landesrichterrats
- § 23 Geschäftsführung des Landesrichterrats
- § 24 Wahlgrundsätze
- § 25 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
- § 26 Wahlverfahren
- § 27 Wahl zum Landesrichterrat
- § 28 Verordnungsermächtigung
- § 29 Gemeinsame Aufgaben von Richtervertretung und Personalvertretung
- § 30 Gemeinsame Personalversammlung
- § 31 Aufgaben und Zuständigkeit des Präsidialrats
- § 32 Bildung und Zusammensetzung des Präsidialrats
- § 33 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
- § 34 Wahlverfahren
- § 35 Anfechtung der Wahl und Ausscheiden von Mitgliedern
- § 36 Stellvertretung im Vorsitz, Ersatzmitglieder
- § 37 Ausübung des Amtes
- § 38 Geschäftsordnung, Kosten
- § 39 Verfahren bei der Beteiligung
- § 40 Beschlussfassung
- § 41 Beteiligung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
- § 42 Landespersonalausschuss in Angelegenheiten der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
- § 43 Errichtung
- § 44 Zuständigkeit des Dienstgerichts
- § 45 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
- § 46 Dienstaufsicht
- § 47 Mitglieder der Dienstgerichte
- § 48 Besetzung der Dienstgerichte
- § 49 Verbot der Amtsausübung
- § 50 Erlöschen und Ruhen des Amts
- § 51 Anwendung des Sächsischen Disziplinargesetzes
- § 52 Entscheidung des Dienstgerichts
- § 53 Ermittlungen, Pflegerinnen und Pfleger sowie Betreuerinnen und Betreuer
- § 54 Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags
- § 55 Revision
- § 56 Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 57 Vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte
- § 58 Versetzungsverfahren
- § 59 Einleitung des Prüfungsverfahrens
- § 60 Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag
- § 61 Urteilsformel in Prüfungsverfahren
- § 62 Aussetzung von Prüfungsverfahren
- § 63 Kostenentscheidung in besonderen Fällen
- § 64 Abweichende Regelungen zur Besoldung sowie Versorgung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten
- § 65 Beurteilung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
- § 66 Staatsanwaltsrat, Landes- und Hauptstaatsanwaltsrat
- § 67 Bildung und Zusammensetzung der Staatsanwaltsräte und des Landesstaatsanwaltsrats
- § 68 Bildung und Zusammensetzung des Hauptstaatsanwaltsrats
- § 69 Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags
- § 70 Gemeinsame Angelegenheiten der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
- § 71 Gemeinsame Angelegenheiten mit dem Hauptpersonalrat
- § 72 Zuständigkeit der Dienstgerichte für Richterinnen und Richter
- § 73 Bestellung der nichtständigen Beisitzenden
- § 74 Reihenfolge der Mitwirkung
- § 75 Disziplinarmaßnahmen
- § 76 Verfahren
- § 77 Beurteilung
- § 78 Übergangsregelungen
- § 79 Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand
- Anlage (zu § 5 Absatz 1)
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
12.04.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2024 (SächsGVBl. S. 405)
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Historischer Änderungsnachweis
06.07.2023 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 06.07.2023, Artikel 9
SächsGVBl. 2023 S. 467
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Historischer Änderungsnachweis
06.07.2023 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 06.07.2023, Artikel 8
SächsGVBl. 2023 S. 467
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.).