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SächsRiG

§ 39 Verfahren bei der Beteiligung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiG/39#abs-1 (1) Ist der Präsidialrat zu beteiligen, legt das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung ihm die beabsichtigte Maßnahme zur Stellungnahme vor. Die Frist zur Stellungnahme beträgt einen Monat. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs der Vorlage. Äußert sich der Präsidialrat nicht innerhalb dieser Frist, gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiG/39#abs-2 (2) In den Fällen des § 31 Absatz 1 Nummer 1 sind dem Präsidialrat die Bewerbungen aller Bewerberinnen und Bewerber vorzulegen. Der Präsidialrat gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers ab, die oder den das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung ernennen will. Er kann auch zu anderen Bewerberinnen und Bewerbern Stellung nehmen und im Rahmen der Bewerbungen Gegenvorschläge machen. Folgt das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung dem Gegenvorschlag nicht, teilt es die Gründe hierfür dem Präsidialrat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Gegenvorschlags mit. Innerhalb einer Frist von weiteren zwei Wochen kann der Präsidialrat eine Aussprache verlangen, die die Staatsministerin oder der Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung vor der Entscheidung zu gewähren hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiG/39#abs-3 (3) Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der jeweiligen Bewerberin oder des jeweiligen Bewerbers vorgelegt werden.

§ 38 § 40