Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Richtergesetz

SächsRiG

§ 15 Richtervertretungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiG/15#abs-1 (1) Als Richtervertretungen werden Richterräte, ein Landesrichterrat und Präsidialräte errichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiG/15#abs-2 (2) Die Mitglieder der Richtervertretungen sind ehrenamtlich tätig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiG/15#abs-3 (3) Die Mitglieder dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Richtervertretungen erforderlich ist, sind die Mitglieder von ihren dienstlichen Tätigkeiten freizustellen.

§ 14 § 16