Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Richtergesetz
SächsRiG§ 64 Abweichende Regelungen zur Besoldung sowie Versorgung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten
Stand: 26.08.2026
Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, deren Eintritt in den Ruhestand nach § 47 des Sächsischen Beamtengesetzes hinausgeschoben wird, gilt § 5 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Geburtsjahrgänge 1958 bis 1961, die nach § 48 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 5 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.