Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Richtergesetz
SächsRiG§ 58 Versetzungsverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiG/58#abs-1 (1) Das Versetzungsverfahren (§ 44 Nummer 2) wird durch einen Antrag des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiG/58#abs-2 (2) Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.