Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Richtergesetz

SächsRiG

§ 58 Versetzungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiG/58#abs-1 (1) Das Versetzungsverfahren (§ 44 Nummer 2) wird durch einen Antrag des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiG/58#abs-2 (2) Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.

§ 57 § 59