Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Richtergesetz

SächsRiG

§ 72 Zuständigkeit der Dienstgerichte für Richterinnen und Richter

Stand: 26.08.2026

Sachsen

In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, auch gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Ruhestand, entscheiden die Dienstgerichte (§ 122 Absatz 4 des Deutschen Richtergesetzes ). Die Vorschriften für Richterinnen und Richter gelten entsprechend, soweit in den folgenden Vorschriften nichts Anderes bestimmt ist.

§ 71 § 73