Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Richtergesetz
SächsRiG§ 72 Zuständigkeit der Dienstgerichte für Richterinnen und Richter
Stand: 01.01.2025
In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, auch gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Ruhestand, entscheiden die Dienstgerichte (§ 122 Absatz 4 des Deutschen Richtergesetzes ). Die Vorschriften für Richterinnen und Richter gelten entsprechend, soweit in den folgenden Vorschriften nichts Anderes bestimmt ist.