Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Richtergesetz
SächsRiG§ 30 Gemeinsame Personalversammlung
Stand: 01.01.2025
An der Personalversammlung nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, die Richterinnen und Richter mit den gleichen Rechten wie die anderen Beschäftigten teil.