Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Richtergesetz
SächsRiG§ 30 Gemeinsame Personalversammlung
Stand: 26.08.2026
An der Personalversammlung nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, die Richterinnen und Richter mit den gleichen Rechten wie die anderen Beschäftigten teil.