Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Richtergesetz

SächsRiG

§ 27 Wahl zum Landesrichterrat

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiG/27#abs-1 (1) Bei der Wahl zum Landesrichterrat sind die Richterinnen und Richter jeweils für ihre Gerichtsbarkeit wahlberechtigt und wählbar. Die Richterinnen und Richter des Sächsischen Finanzgerichts wählen lediglich ihre Vertreterin oder ihren Vertreter im Hauptausschuss. § 25 Absatz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiG/27#abs-2 (2) Für die Wahl und den Eintritt von Ersatzmitgliedern gelten die Grundsätze des § 24 entsprechend. Die jeweilige Vertreterin oder der jeweilige Vertreter der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit, die oder der die meisten Stimmen auf sich vereint hat, ist Mitglied des Hauptausschusses und zugleich des Fachausschusses ihrer oder seiner Gerichtsbarkeit. Sie oder er wird im Hauptausschuss durch die weiteren Vertreterinnen und Vertreter des jeweiligen Fachausschusses vertreten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiG/27#abs-3 (3) Zur Vorbereitung der Wahl bestellt der Landesrichterrat spätestens zwölf Wochen vor Beginn der neuen regelmäßigen Amtszeit einen Landeswahlvorstand. Dem Landeswahlvorstand gehört jeweils eine Richterin oder ein Richter aus jeder Gerichtsbarkeit an. Besteht kein Landesrichterrat, bestellen die Präsidentinnen oder Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden, des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, des Sächsischen Landessozialgerichts und des Sächsischen Finanzgerichts je eine Richterin oder einen Richter ihrer jeweiligen Gerichtsbarkeit zum Mitglied des Landeswahlvorstands. Der Landeswahlvorstand führt die Wahl durch.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiG/27#abs-4 (4) Die Wahlvorstände für die Wahl zu den Richterräten sind zugleich örtliche Wahlvorstände für die Wahl zum Landesrichterrat. Sie unterstützen den Landeswahlvorstand.

§ 26 § 28