Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Richtergesetz
SächsRiG§ 49 Verbot der Amtsausübung
Stand: 26.08.2026
Das Mitglied eines Dienstgerichts, gegen das eine Disziplinarklage erhoben oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens und der Dauer der Untersagung sein Amt nicht ausüben.