Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Richtergesetz

SächsRiG

§ 49 Verbot der Amtsausübung

Stand: 01.01.2025

Sachsen

Das Mitglied eines Dienstgerichts, gegen das eine Disziplinarklage erhoben oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens und der Dauer der Untersagung sein Amt nicht ausüben.

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