Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Richtergesetz
SächsRiG§ 74 Reihenfolge der Mitwirkung
Stand: 26.08.2026
Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht errichtet ist, bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzenden herangezogen werden.