Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Richtergesetz
SächsRiG§ 57 Vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte
Stand: 01.01.2025
Für das Verfahren bei der vorläufigen Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte (§ 35 des Deutschen Richtergesetzes ) gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.