Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Richtergesetz

SächsRiG

§ 11 Zuständigkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiG/11#abs-1 (1) Entscheidungen nach den §§ 8 bis 10 trifft das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. Es kann seine Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiG/11#abs-2 (2) Wurde die Befugnis nach Absatz 1 Satz 2 auf nachgeordnete Behörden übertragen, ist eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums nur mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zulässig.

§ 10 § 12