Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Richtergesetz
SächsRiG§ 17 Ruhen der Mitgliedschaft
Stand: 26.08.2026
Die Mitgliedschaft einer Richterin oder eines Richters in der Richtervertretung ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig untersagt oder sie oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist.