Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Richtergesetz
SächsRiG§ 2 Geltungsbereich
Stand: 26.08.2026
Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts Anderes bestimmt, für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter im Landesdienst. Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gilt es, soweit es besonders bestimmt ist.