Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Richtergesetz
SächsRiG§ 55 Revision
Stand: 26.08.2026
Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach den §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes zu.