Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Richtergesetz SächsRiG § 55 Revision Stand: 01.01.2025 Sachsen Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach den §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes zu.