Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Richtergesetz

SächsRiG

§ 38 Geschäftsordnung, Kosten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiG/38#abs-1 (1) Der Präsidialrat regelt seine Beschlussfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiG/38#abs-2 (2) Die notwendigen Kosten, welche durch Wahl und Tätigkeit des Präsidialrats entstehen, fallen dem Haushalt der Gerichte zur Last. Die Gerichtsverwaltung stellt Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.

§ 37 § 39