Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Richtergesetz

SächsRiG

§ 70 Gemeinsame Angelegenheiten der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Stand: 01.01.2025

Sachsen

In Angelegenheiten, die Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gleichermaßen betreffen, entsendet der Landesstaatsanwaltsrat zwei seiner Mitglieder zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung in den Landesrichterrat.

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