Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Richtergesetz

SächsRiG

§ 70 Gemeinsame Angelegenheiten der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Stand: 26.08.2026

Sachsen

In Angelegenheiten, die Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gleichermaßen betreffen, entsendet der Landesstaatsanwaltsrat zwei seiner Mitglieder zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung in den Landesrichterrat.

§ 69 § 71