Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Richtergesetz
SächsRiG§ 71 Gemeinsame Angelegenheiten mit dem Hauptpersonalrat
Stand: 26.08.2026
Der Landesstaatsanwaltsrat entsendet für die gemeinsame Beschlussfassung in Angelegenheiten, an denen sowohl der Landesstaatsanwaltsrat als auch der Hauptpersonalrat beteiligt sind, zwei Mitglieder in den Hauptpersonalrat.