Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Richtergesetz

SächsRiG

§ 68 Bildung und Zusammensetzung des Hauptstaatsanwaltsrats

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Beim Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung wird ein Hauptstaatsanwaltsrat gebildet, der aus einer oder einem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern besteht. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertretung werden aus dem Kreis der Behördenleiterinnen sowie Behördenleiter der Staatsanwaltschaften und der Generalstaatsanwaltschaft gewählt.

§ 67 § 69