Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Richtergesetz

SächsRiG

§ 53 Ermittlungen, Pflegerinnen und Pfleger sowie Betreuerinnen und Betreuer

Stand: 01.01.2025

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiG/53#abs-1 (1) Mit dem Führen der Ermittlungen kann nur eine Richterin oder ein Richter beauftragt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiG/53#abs-2 (2) Zur Pflegerin, zum Pfleger, zur Betreuerin oder zum Betreuer kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.

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