Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Richtergesetz

SächsRiG

§ 53 Ermittlungen, Pflegerinnen und Pfleger sowie Betreuerinnen und Betreuer

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiG/53#abs-1 (1) Mit dem Führen der Ermittlungen kann nur eine Richterin oder ein Richter beauftragt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiG/53#abs-2 (2) Zur Pflegerin, zum Pfleger, zur Betreuerin oder zum Betreuer kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.

§ 52 § 54