Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Richtergesetz

SächsRiG

§ 61 Urteilsformel in Prüfungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiG/61#abs-1 (1) In dem Fall des § 44 Nummer 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück. In den Fällen des § 44 Nummer 3 Buchstabe b bis e stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiG/61#abs-2 (2) In den Fällen des § 44 Nummer 4 Buchstabe a bis e und g hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück. In dem Fall des § 44 Nummer 4 Buchstabe f stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.

§ 60 § 62