Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Richtergesetz
SächsRiG§ 45 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Stand: 26.08.2026
Der Dienstgerichtshof entscheidet
1. in Disziplinarverfahren (§ 44 Nummer 1) über Berufungen gegen Urteile des Dienstgerichts,
2. in allen anderen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensordnungen die Beschwerde gegen Entscheidungen des Dienstgerichts vorgesehen ist.